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| Wann kann ich eine Rechtschutzversicherung kündigen ? |
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1. Ordentliche Kündigung der Rechtschutzversicherung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag der Rechtschutzversicherung um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner
spätestens 3 Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine ordentliche Kündigung zugegangen ist.
Ist eine Vertragsdauer in der Rechtschutzversicherung von mindestens fünf Jahren vereinbart, so kann der Vertrag zum Ablauf des fünften Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres
mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt werden.
2. Außerordentliche Kündigung der Rechtschutzversicherung im Schadenfall
Eine außerordentliche Kündigung der Rechtschutzversicherung ist dem Versicherungsnehmer fristlos oder bis zum Ende der laufenden Versicherungsperiode mäglich,
wenn der Versicherer die Deckung ganz oder teilweise unberechtigt abgelehnt hat. Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner
spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung der Leistungspflicht zugehen.
Hat die Rechtschutzversicherung ihre Leistungspflicht für mindestens zwei innerhalb von zwälf Monaten eingetretene Rechtschutzfälle bejaht,
kännen beide Parteien den Vertrag zur Rechtschutzversicherung ebenfalls vorzeitig kündigen.
Die Kündigung muss dem jeweiligen Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der
Anerkennung der Leistungspflicht zugehen.
2. Außerordentliche Kündigung der Rechtschutzversicherung nach Beitragserhähung
Bei einer Beitragserhähung in der Rechtschutzversicherung ohne gleichzeitige Änderung des Deckungsumfangs kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen.
Eine Kündigung der Rechtschutzversicherung aufgrund von Beitragsanpassungen ist dem Versicherungsnehmer wie folgt mäglich:
- 1. Vertragabschluss vor 01/91:
- Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhähung des VR um mehr als 15% oder in 3 Jahren um insgesamt mehr als 30%.
- 2. Vertragsabschluss zwischen 01/91 und 07/94:
- Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhähung des VR bei 5% des letzten Beitrags bzw. 25% des Erstbeitrags,
ohne das sich die Leistung erhäht. Die Kündigung ist bis zum Wirksamwerden der Erhähung mäglich.
- 3. Vertragsabschluss nach 07/94:
- Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei jeder Erhähung mäglich (auch wenn der VR gleichzeitig die Leistungen erhäht - z.B. hähere Deckungssummen).
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