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Vorsatz Rechtschutzversicherung


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Vorsatz



Wer wissentlich und willentlich handelt und die mäglichen Folgen billigt, handelt vorsätzlich.
Der aktive Straf-Rechtschutz (Opferschutz) setzt die vorsätzliche und rechtswidrige Begehung der Tat gegenüber dem Opfer (dem Versicherungsnehmer) voraus.
Der passive Straf-Rechtschutz schützt bei verkehrsrechtlichen Vergehen auch gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Begehung, doch entfällt bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Handlung rückwirkend der Versicherungsschutz.
Bei sonstigen Vergehen sind solche vom Rechtschutz ausgeschlossen, die nur vorsätzlich begangen werden kännen.
Ist neben der vorsätzlichen Begehung auch eine fahrlässige mäglich, wird beim Vorwurf einer vorsätzlichen Handlung Versicherungsschutz rückwirkend nur dann gewährt, wenn nicht rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine vorsätzlich Begehung vorlag.
Ist in Rechtschutzfällen der meisten anderen Leistungsarten ein ursächlicher Zusammenhang zu einer vorsätzlich begangenen Straftat gegeben, fallen diese unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten.














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