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Versicherungsfall Rechtschutzversicherung


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Versicherungsfall



Nicht jede Wahrnehmung rechtlicher Interessen ist versichert. Wie alle Schadenversicherungen knüpft die Rechtschutzversicherung den Eintritt des Versicherungsfalles oder Rechtschutzfalles an bestimmte Voraussetzungen.
Hiervon ist abhängig, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt und ob dieser in den versicherten Zeitraum fällt.
Grundsätzlich läst ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften durch den Versicherungsnehmer oder einen anderen den Rechtschutzfall aus. Bei einem Mietverhältnis z.B. das Vorliegen eines zur Mietminderung berechtigenden Mangels oder der nicht vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache.

Im übrigen gelten in der Regel folgende Besonderheiten:
- das dem Anspruch zugrunde liegende Schadenereignis (Folgeereignis) für den Schadenersatz-Rechtschutz
- bereits eine individuell angedrohte Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Arbeits-Rechtschutz
- das Datum des strittigen Steuerbescheids für den Steuer-Rechtschutz vor Gerichten
- das erste Anschreiben der Behärde (gesetzliche Krankenversicherung, Rentenanstalt) im Zusammenhang mit Auseinandersetzungen bezüglich der Scheinselbständigkeit beim Sozialgerichts-Rechtschutz
- das Ereignis, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat im Beratungs-, Rechtschutz für Familien- und Erbrecht.

Ein allgemeiner Beratungsbedarf, wirtschaftliche Erwägungen usw. stellen deshalb keinen Rechtschutzfall dar.
Maßgebend bei mehreren Rechtschutzfällen ist der erste oder der Beginn bei einem sich über einen Zeitraum erstreckenden Rechtschutzfall. Erhält z.B. ein Arbeitnehmer vor der ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mehrere Abmahnungen, ist der Zeitpunkt der Verstäße maßgebend, die der ersten zugrunde liegen.














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