Vermietung - kurzfristige
Die wiederholte, kurzfristige Vermietung einer
Wohnung, zum Beispiel an Feriengäste, entspricht im
weitesten Sinne einer gewerblichen Tätigkeit.
Als Folge ist eine vertragliche Auseinandersetzung mit
einem Mieter dem gewerblichen Vertrags- und Sachenrecht
zuzuordnen, für das es im allgemeinen keine Deckung gibt.
Der Kunde kann sich somit nur als Eigentümer einer
selbstgenutzten Gewerbeeinheit (ähnlich der Funktion
eines Hoteliers) bei nach außen wirkenden
Auseinandersetzungen versichern.
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