Einige Rechtschutzversicherer haften auch bei
gegebenem Versicherungsschutz dann subsidiär, d.h.
nachrangig, wenn ohne den Rechtschutzversicherungsvertrag
ein anderer zur Übernahme der Kosten verpflichtet wäre.
Haftet z.B. der Unfallverursacher gegenüber dem
Versicherungsnehmer auch auf Ersatz der Anwaltskosten, so
sind diese dem Unfallverursacher bzw. seinem
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gegenüber geltend zu
machen. Entstehen Kosten zur Abwehr von
Schadenersatzansprüchen, die z.B. auf die Verletzung
eines ärztlichen Behandlungsvertrages gestützt werden,
besteht die vorrangige Eintrittspflicht eines
Arzthaftpflichtversicherers, dem die Befriedigung oder
Abwehr der Ansprüche obliegt.