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Schiedsgutachten Rechtschutzversicherung


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Schiedsgutachten



Um die Versichertengemeinschaft nicht mit unnätigen Kosten zu belasten, kann der Versicherungsschutz versagt werden, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist etwa der Fall, wenn wegen eines Arbeitsunfalls Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend gemacht werden sollen, obwohl dessen Haftung, abgesehen von der vorsätzlichen Schadenszufügung, ausgeschlossen ist.
Die Entscheidung des Rechtschutzversicherers wird dem Versicherungsnehmer in der Regel unverzüglich unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Rechtschutzversicherer nehmen meist keine entsprechende Prüfung in folgenden Fällen vor:
- Disziplinar- und Standes-Rechtschutz,
- Straf-Rechtschutz,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutz sowie
- Beratungs-Rechtschutz im Familien- und Erbrecht.

Bei einer Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussichten kann u. U. der für den Versicherungsnehmer tätige oder zu beauftragende Anwalt auf Kosten des Rechtschutzversichrers eine begründete Stellungnahme darüber abgeben, dass die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen nicht mutwillig erscheint und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dieser Stichentscheid ist für beide Teile bindend, sofern er nicht offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.














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