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Gerichtsbarkeit



Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bedeutet Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Landes, sonst die Zuständigkeit der Gerichte eines bestimmten Rechtsweges.
In Deutschland wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsachen ausgeübt. Davon unterschieden ist u.a. die Gerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte, der Verwaltungsgerichte, der Sozialgerichte und der Finanzgerichte.
Bei einzelnen Leistungsarten wird der Rechtschutz an bestimmte Gerichtsbarkeiten geknüpft (Steuer-Rechtschutz vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten; Sozialgerichts-Rechtschutz; Verwaltungs-Rechtschutz in Verkehrssachen). Andere Gerichtsbarkeiten fallen unter die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten (Verfahren vor Verfassungsgerichten sowie internationalen oder supranationalen Gerichtshäfen).














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