Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bedeutet
Gerichtsbarkeit die Zuständigkeit der Gerichte eines
bestimmten Landes, sonst die Zuständigkeit der Gerichte
eines bestimmten Rechtsweges.
In Deutschland wird die ordentliche Gerichtsbarkeit durch
Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte und den
Bundesgerichtshof in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
und Strafsachen ausgeübt. Davon unterschieden ist u.a.
die Gerichtsbarkeit der Arbeitsgerichte, der
Verwaltungsgerichte, der Sozialgerichte und der
Finanzgerichte.
Bei einzelnen Leistungsarten wird der Rechtschutz an
bestimmte Gerichtsbarkeiten geknüpft (Steuer-Rechtschutz
vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten;
Sozialgerichts-Rechtschutz; Verwaltungs-Rechtschutz in
Verkehrssachen). Andere Gerichtsbarkeiten fallen unter
die ausgeschlossenen Rechtsangelegenheiten (Verfahren vor
Verfassungsgerichten sowie internationalen oder
supranationalen Gerichtshäfen).