Als Gegner wird bei einer gerichtlichen oder außergerichtlichen
Streitigkeit die andere Partei bezeichnet. Diese kann
Ansprüche geltend machen oder es kännen Ansprüche
gegen sie erhoben werden.
Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen (Ausnahme
Arbeitsgerichte in der 1. Instanz) treffen die ganz oder
teilweise unterliegende Partei auch die vom Gegner für
die Rechtsverfolgung aufgewandten Kosten. Über deren
Umfang wird durch das Gericht im Rahmen der
Kostenfestsetzung entschieden.
Die Rechtschutz-Versicherer tragen in der Regel im Rahmen
ihres Versicherungsschutzes die zugunsten des Gegners
festgesetzten Kosten.