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Gefahrerhähung Rechtschutzversicherung


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Gefahrerhähung



Hierunter wird eine nach Vertragsschluss eingetretene Veränderung der durch Rechtschutz-Versicherer übernommenen Gefahr verstanden, die nach Tarif zu einer häheren Prämie führt oder die Versicherbarkeit insgesamt in Frage stellt. Der Rechtschutz-Versicherer kann ab Eintritt der Gefahrerhähung den häheren Beitrag verlangen (z.B. wegen Erhähung der Wohneinheiten, der Beschäftigtenzahl, der Fahrzeuge). Bei Nichtversicherbarkeit der Gefahrerhähung kann der Rechtschutz-Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis hiervon mit Frist von einem Monat kündigen.
Auf entsprechende Aufforderung hin hat der Versicherungsnehmer derartige Umstände innerhalb eines Monats anzuzeigen; anderenfalls gefährdet er den Versicherungsschutz.














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