Hierunter wird eine nach Vertragsschluss eingetretene
Veränderung der durch Rechtschutz-Versicherer übernommenen
Gefahr verstanden, die nach Tarif zu einer häheren Prämie
führt oder die Versicherbarkeit insgesamt in Frage
stellt. Der Rechtschutz-Versicherer kann ab Eintritt der
Gefahrerhähung den häheren Beitrag verlangen (z.B.
wegen Erhähung der Wohneinheiten, der Beschäftigtenzahl,
der Fahrzeuge). Bei Nichtversicherbarkeit der Gefahrerhähung
kann der Rechtschutz-Versicherer innerhalb eines Monats
nach Kenntnis hiervon mit Frist von einem Monat kündigen.
Auf entsprechende Aufforderung hin hat der
Versicherungsnehmer derartige Umstände innerhalb eines
Monats anzuzeigen; anderenfalls gefährdet er den
Versicherungsschutz.