Um die Versichertengemeinschaft nicht mit unnätigen
Kosten zu belasten, kann der Versicherungsschutz versagt
werden, wenn die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist
etwa der Fall, wenn wegen eines Arbeitsunfalls
Schadenersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend
gemacht werden sollen, obwohl dessen Haftung, abgesehen
von der vorsätzlichen Schadenszufügung, ausgeschlossen
ist.
Die Entscheidung der Rechtschutz-Versicherer ist dem
Versicherungsnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe
mitzuteilen.
Einige Rechtschutz-Versicherer nehmen in folgenden Fällen
keine entsprechende Prüfung vor:
- Disziplinar- und Standes-Rechtschutzes,
- Straf-Rechtschutzes,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtschutzes sowie
- Beratungs-Rechtschutzes im Familien- und Erbrecht.