Ehrenamtliche Tätigkeiten werden, solange sie dem
privaten Bereich zuzuordnen sind (wie ehrenamtlicher
Verwalter einer Wohnanlage) im Rahmen einer privaten
Rechtschutz-Versicherung abgesichert. Geringe
Aufwandsentschädigungen stehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit
nicht entgegen.
Ist die ehrenamtliche Tätigkeit allerdings einer echten
Funktion gleichzusetzen, wie z. B. bei dem ehrenamtlichen
Vorstand einer Produktionsgenossenschaft, dann ist hier
eine Risikosituation gegeben, die einem gewerblichen
Risiko entspricht.
Als Folge müßten solche "Institutionen"
selbst den Versicherungsschutz für ihre ehrenamtlichen
Vorstände bereitstellen.