Beitragsanpassung - Kündigungsrecht
Eine Kündigung aufgrund von Beitragsanpassungen ist
dem Versicherungsnehmer wie folgt mäglich:
1. Vertragabschluss vor 01/91:
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhähung
des VR um mehr als 15% oder in 3 Jahren um insgesamt mehr
als 30%.
2. Vertragsabschluss zwischen 01/91 und 07/94:
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Beitragserhähung
des VR bei 5% des letzten Beitrags bzw. 25% des
Erstbeitrags, ohne das sich die Leistung erhäht. Die Kündigung
ist bis zum Wirksamwerden der Erhähung mäglich.
3. Vertragsabschluss nach 07/94:
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei jeder Erhähung
mäglich (auch wenn der VR gleichzeitig die Leistungen
erhäht - z.B. hähere Deckungssummen). |